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Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
und Arbeit
zur Regelung des Schiffsverkehrs
auf den Gewässern des Freistaates Sachsen
(Sächsische Schifffahrtsverordnung - SächsSchiffVO)
(Der amtliche Text befindet sich unter www.recht-sachsen.de)
Es wird verordnet aufgrund von
1. § 36 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes
(SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September
2003 (SächsGVBl. S. 418, 423) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für
Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium
des Innern,
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit §
6 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
(SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl.
S. 899):
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden
Anlagen durch Perso-nen im dienstlichen Auftrag (Überwachungsbefugnis)
§ 4 Verkehrsstörende Einrichtungen
§ 5 Inbetriebnahme
§ 6 Fahrerlaubnis, Bordbuch
§ 7 Fahrgeschwindigkeiten, weitere Einschränkungen
§ 8 Überholen
§ 9 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände
§ 10 Verhalten zum Stillliegen
§ 11 Rauchverbot
§ 12 Segelverbot
§ 13 Betrieb von Kleinfahrzeugen
§ 14 Vermietung von Sportbooten
§ 15 Sonderregelungen, Ausnahmen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage
3 (zu § 36 Abs. 2) SächsWG genannten Gewässer
im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörigen
Häfen und Umschlagstel-len.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes
bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden
Fassung:
1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
(BinSchStrEV) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148,
3317), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 336), in Verbindung
mit der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
vom 8. Ok-tober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I
S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580, 4581),
2. die Verordnung über Befähigungszeugnisse
in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffer-patentverordnung
- BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580),
3. die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen
auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den
Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnen-schifffahrtsfunk
(Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)
vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130),
4. die Verordnung über das Wasserskilaufen auf
den Binnenschiffahrtsstraßen (Was-serskiverordnung)
vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert
durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4580, 4590),
5. die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern
auf den Binnenschif-fahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)
vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zu-letzt geändert
durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4580, 4590),
6. die Verordnung über das Führen von Sportbooten
auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
- SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl.
I S 536) zuletzt geändert durch Artikel 10 der
Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 338),
7. die Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Binnenschiffahrtsstraßen ver-kehrenden Kleinfahrzeugen
(Binnenschiffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSchV)
vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert
durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4580, 4581),
8. die Verordnung über den Betrieb der Fähren
auf Bundeswasserstraßen (Fährenbe-triebsverordnung
- FäV) vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752),
9. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die
Erteilung von Buß- und Verwarnungs-geldern für
Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche
Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen
sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone
und auf der Hohen See (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen - BVKatBin-See)
vom 31. Dezember 2001 (VkBl. 2001 S. 614).
(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten
(§ 14) finden außer auf den schiffbaren Landesgewässern
nach Anlage 3 (zu § 36 Abs. 2) SächsWG auch
auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung
nach Anlage 1 (zu § 24 Abs. 1) SächsWG sowie
auf allen Gewässern zweiter Ordnung im Freistaat
Sachsen Anwendung.
§ 2
Zuständigkeiten
Zuständig für die Durchführung dieser
Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Vor-schriften
ist das Regierungspräsidium Dresden als Schifffahrtsbehörde,
soweit nichts an-deres bestimmt ist.
§ 3
Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen
durch Personen im dienstlichen Auftrag (Überwachungsbefugnis)
Der Schiffsführer, Aufsichtspflichtige oder Mitglieder
der Besatzung sowie deren Vertreter haben auf Anforderung
von Bediensteten der Schifffahrtsbehörde und des
Polizeivollzugs-dienstes beim Anbordkommen und Vonbordgehen
in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
§ 4
Verkehrsstörende Einrichtungen
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen
dürfen keine Werbeanlagen, Schilder, Lichtquellen
oder andere Einrichtungen vorhanden sein, welche die
Schifffahrt oder den Hafenverkehr stören können.
§ 5
Inbetriebnahme
(1) In Betrieb genommen werden dürfen:
1. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften
der Verordnung über die Schiffssicherheit in der
Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
- BinSchUO), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I. S. 2, 15), in
der jeweils geltenden Fassung unter-liegen, wenn Zulassung
und Besatzung den Anforderungen der BinSchUO entsprechen
und die Zulassung durch ein Zeugnis über die Fahrtauglichkeit
gemäß § 6 oder § 7 der BinSchUO
nachgewiesen wird,
2. Kleinfahrzeuge,
a) die ein Kennzeichen gemäß § 2 KIFzKV-BinSchV
führen und den Nachweis über die Zuteilung
des Kennzeichens gemäß § 6 KIFzKV-BinSchV
erbringen oder
b) unter den Voraussetzungen des § 3 KIFzKV-BinSchV
von der Führung ei nes Kennzeichens befreit sind.
(2) Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie
94/25/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates
vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über Sportboote (Abl. EG Nr.
L 164 S. 15, 1995 Nr. L 127 S. 27), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäi-schen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl.
EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
unterliegen, dürfen nur dann in Betrieb genommen
wer-den, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von
Personen sowie Sachen oder die Umwelt sachgemäßem
Entwurf und Bau sowie sachgemäßer Instandhaltung
nicht ge-fährden. Insbesondere haben sie den grundlegenden
Anforderungen in Bezug auf Ab-gasemissionen und Geräuschemissionen
des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG zu entsprechen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Wasserfahrzeug
oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über
das Inver-kehrbringen von Sportbooten - 10. GSGV) vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936), die durch Artikel
17 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 17)
geändert wor-den ist, in der jeweils geltenden
Fassung, das nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den
Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gelangt, nur in Betrieb
genom-men werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend
der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
versehen ist. Wasserfahrzeuge, die vor dem 16. Juni
2003 in Betrieb genommen wurden, müssen spätestens
ab dem 16. Juni 2008 die Anforderungen nach vorstehendem
Satz erfüllen.
§ 6
Fahrerlaubnis, Bordbuch
(1) Wer
1. ein motorgetriebenes Fahrzeug führen will, bedarf
der für das Befahren von Bundeswasserstraßen
der Zone 4 der Binnenschifferpatentverordnung vorge-schriebenen
oder anerkannten Fahrerlaubnis oder einer entsprechenden
Fahr-erlaubnis eines anderen Bundeslandes,
2. ein Sportboot gemäß § 1 Nr. 2 SportbootFüV-Bin
führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis gemäß
§ 2 Abs. 1 SportbootFüV-Bin oder einer entsprechenden
Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot über
a) eine Segelfläche von mehr als 6 m2 oder
b) eine Antriebsmaschine verfügt, deren effektive
Nennleistung 3,68 kW über steigt.
Im Fall der Nummer 2 Buchst. a kann die Fahrerlaubnis
auch durch einen Be-fähigungsnachweis des Deutschen
Seglerverbandes ersetzt werden. Eine Fahrerlaubnis oder
ein Befähigungsnachweis in Fällen der Nummer
2 Buchst. a entfällt für Auszubildende und
Trainingsanfänger, sofern sie ein Sportboot unter
Anleitung eines Übungsleiters führen, der
die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchst. a erfüllt.
(2) Die erforderlichen Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise
oder Schifffahrtspatente sind beim Führen von Fahrzeugen
mitzuführen und den zuständigen Personen der
Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes
auf Verlangen zur Prüfung aus-zuhändigen.
(3) Auf jedem gewerblich betriebenen Fahrzeug ist ein
Bordbuch mitzuführen, ausgenom-men auf Schlepp-
und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf
unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen
und Sportfahrzeugen. Verantwortlich für das Mit-führen
des Bordbuches und für die Einträge ist der
Schiffsführer. Das erste Bordbuch ist mit der Nummer
1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer
zu versehen. Es muss von der Behörde ausgestellt
sein, die dem Schiff das Schiffsat-test erteilt hat.
In der Fahrt muss das Bordbuch folgende Angaben enthalten:
Datum, Fahrtgebiet, Beginn und Ende der Fahrt, Name
und Funktion des Besatzungsmitglie-des und die Ruhezeiten
der Besatzungsmitglieder. Die nach dem Wechsel der Besat-zung
notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen
Seite des Bordbuches einge-tragen werden. Alle nachfolgenden
Bordbücher werden von der Schifffahrtsbehörde
oder einer von dieser beauftragten Behörde mit
der Folgenummer nummeriert und ausgegeben, dürfen
jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches
ausgehändigt werden. Das ungültig gezeichnete
Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten
Eintragung an Bord aufzubewahren.
§ 7
Fahrgeschwindigkeiten, weitere Einschränkungen
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber
dem Ufer beträgt
1. für Fahrzeuge und Verbände 12 km/h, für
Kleinfahrzeuge 15 km/h,
2. in den Uferrandzonen, und damit in einer Entfernung
von bis zu fünf Meter vom Ufer, 7 km/h. Zu bewachsenen
Uferzonen soll ein Mindestabstand von einem Me-ter eingehalten
werden,
3. soweit das Gewässer eine Mindestbreite von über
200 m hat, ab einer Entfer-nung von 100 m zum Ufer für
Fahrzeuge und Verbände 15 km/h, für Kleinfahr-zeuge
30 km/h.
Die Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern
oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstfahrgeschwindigkeiten
festsetzen.
(2) Die Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen
mit der zuständigen Naturschutz-behörde die
Benutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich
begrenzen, so-weit überwiegende Gründe des
Artenschutzes dies erfordern. Dies gilt vor allem dann,
wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes
nach §§ 16, 17 oder 18 des Sächsischen
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsi-sches Naturschutzgesetz - SächsNatschG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994
(SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt
durch Ar-tikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003
(Sächs GVBl. S. 418, 426) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(3) Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen,
Drachenfallschirmen und ähn-lichen Geräten,
Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten. Das
Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen,
Wassermotorrädern, Was-serbikes, Wasserkatzen und
ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von
ihrer Antriebsart, ist verboten. Ausnahmen kann die
zuständige Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen
Gewässerabschnitten gestatten.
§ 8
Überholen
Auf Kanälen ist das Überholen verboten. Satz
1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist auch nicht
gegenüber Kleinfahrzeugen anzuwenden.
§ 9
Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände
Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge
ausgenommen, nur zum kurzen Verholen schleppen oder
gekuppelt fortbewegen. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 10
Verhalten beim Stillliegen
(1) Beim Stillliegen ist jedes unnötige und vermeidbare
Laufenlassen von Verbrennungs-motoren verboten.
(2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen
Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden
sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung
benutzt werden.
(3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen
müssen vorhandene Anlagen für die feste und
flüssige Abfallentsorgung benutzt werden.
§ 11
Rauchverbot
Innerhalb eines Bereiches von 10 m um stillliegende
Fahrzeuge, die das Zeichen "Rauch-verbot"
nach § 3.32 BinSchStrO führen, darf nicht
geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes
Licht verwendet werden.
§ 12
Segelverbot
Auf Kanälen darf nicht unter Segel gefahren werden.
Die Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Kanälen
abweichend von Satz 1 das Fahren unter Segel gestatten.
§ 13
Betrieb von Kleinfahrzeugen
(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in
engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten
grundsätzlich rechts fahren.
(2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens
9 Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen
höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
(3) Abweichend von § 3.20 BinSchStrO brauchen
Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu
führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stillliegen.
(4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen von Sonnenuntergang
bis Sonnenaufgang nur an genehmigten Liegestellen stillliegen.
§ 14
Vermietung von Sportbooten
(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung
von Sportbooten sowie deren Benutzung im Gel-tungsbereich
dieser Verordnung finden die Vorschriften der Verordnung
über die ge-werbsmäßige Vermietung von
Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnen-schifffahrtsstraßen
(Binnenschiffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV)
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert
durch Verord-nung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2526), in der jeweils geltenden Fassung An-wendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 lässt die Schifffahrtsbehörde
Sportboote ohne An-triebsmaschine, die nicht unter Segel
fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen
ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur
ge-werbsmäßigen Vermietung zu, wenn der Vermieter
nachweist, dass
1. das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik fahrtaug-lich und ein ausreichender Mindestfreibord
gegeben ist und
2. die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte
Gewähr dafür bieten, dass ein gefahrloses
Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist.
(3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für
jedes Sportboot festzusetzen. Die Zu-lassungen können
mit Nebenbestimmungen, beispielsweise insbesondere über
die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung,
die Pflichten des Unter-nehmers und der Benutzer, versehen
werden. Die Gültigkeit der Zulassung kann auf eine
Wassersportsaison begrenzt werden.
§ 15
Sonderregelungen, Ausnahmen
(1) Die Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen
Dienst gemäß § 1.24 BinSchStrO gelten
auch für die Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde
des Freistaates Sachsen. Unter den Vorraussetzungen
des § 1.24 BinSchStrO sind die in Satz 1 genannten
Fahrzeuge auch von der Beachtung der vorliegenden Verordnung
befreit.
(2) Die Schifffahrtsbehörde kann von allen Regelungen
dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen
oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen,
so-weit dem nicht überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt
werden. Ausnahmegenehmigungen können unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen,
beispielsweise Bedingungen, Auf-lagen, Befristungen,
versehen werden. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen
sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und
den zuständigen Personen der Schiff-fahrtsbehörde
oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung
auszuhän-digen.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr.
22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Personen im dienstlichen Auftrag
beim Anbordkommen und Vonbord-gehen nicht in schifffahrtsüblicher
Weise behilflich ist,
2. entgegen § 11 innerhalb des darin genannten
Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes
Licht gebraucht,
3. ohne Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
ein Sportboot vermietet,
4. entgegen § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 2 Satz
2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend
nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr.
22 SächsWG handelt auch, wer vor-sätzlich
oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach
§ 1.03 Nr. 3 BinSchStrO für Kurs und Geschwindigkeit
verantwortliche Person
1. entgegen § 7 Abs. 1 die höchstzulässigen
Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,
2. entgegen § 8 andere Fahrzeuge überholt,
3. dem Rechtsfahrgebot für Kleinfahrzeuge auf Kanälen,
engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten
nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4. die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3 nicht
beachtet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr.
22 SächsWG handelt ferner, wer vor-sätzlich
oder fahrlässig als Schiffsführer
1. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge
führt, die entgegen § 5 in Betrieb genommen
sind,
2. entgegen § 6 Abs. 1 ein motorgetriebenes Fahrzeug
ohne Fahrerlaubnis führt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 a ein Sportboot unter
Segel mit einer Segelfläche von 6 m2 oder mehr
ohne Fahrerlaubnis oder einen Befähigungsnachweis
des Deutschen Seg-lerverbandes führt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 b ein Sportboot mit
Antriebsmaschine, deren effektive Nennleistung 3,68
kW übersteigt, ohne Fahrerlaubnis führt,
5. entgegen § 6 Abs. 3 das erforderliche Bordbuch
nicht mitführt oder nicht ordnungs-gemäß
führt,
6. einer Vorschrift über
a) das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach §
9 oder § 13 Abs. 2,
b) das Stillliegen nach § 10 oder § 13 Abs.
4,
c) das Verbot des Segelns nach § 12 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr.
22 SächsWG handelt schließlich, wer vorsätzlich
oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
1. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden
Anlagen anordnet oder zu-lässt, die den Anforderungen
des § 5 nicht entsprechen,
2. anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug
oder Sportboot führt, der nicht In-haber der erforderlichen
Fahrerlaubnis gemäß § 6 ist,
3. anordnet oder zulässt, dass
a) entgegen § 13 Abs. 4 unbemannte Kleinfahrzeuge
außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,
b) entgegen § 10 Abs. 1 Verbrennungsmotoren unnötig
und vermeidbar oder entgegen § 10 Abs. 2 trotz
vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt
zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,
c) entgegen § 10 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene
Anlagen entsorgt wird,
d) entgegen § 13 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als
Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener
Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl
von Kleinfahrzeu-gen fortbewegen.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten
ist die Schifffahrtsbehörde.
§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften
außer Kraft:
1. Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs
auf Binnengewässern - Binnenge-wässerverkehrsordnung
(BGVO) - vom 15. Februar 1984 (GBL. DDR I Sonderdruck
Nr. 951/1),
2. Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs
mit Sport- und Hausbooten - Sport-bootanordnung (SBAO)
- vom 27. Februar 1990 (GBL. DDR I Sonderdruck Nr. 730/4),
geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes
vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151),
3. Anordnung über den Betrieb und die Benutzung
von Fähren und Fähranlegestellen - Fährordnung
- vom 26. März 1970 (GBL. DDR I Nr. 32 S. 231),
geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes
vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151),
4. Anordnung über die Besetzung von Fahrzeugen
und Verbänden sowie über Befähi-gungszeugnisse,
Berechtigungsscheine, Bordlisten und Schifferdienstbücher
in der Binnenschiffahrt - Binnenschiffsbesetzungsanordnung
(BSB-AO) - vom 18. Dezember 1986 (GBL. DDR I Sonderdruck
Nr. 1281), geändert durch Artikel 1 § 2 des
Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151),
5. Anordnung über die öffentliche Personen
und Gepäckbeförderung des Kraftverkehrs, Nahverkehrs
und der Fahrgastschiffahrt - Personenbeförderungsanordnung
(PBO) - vom 5. Januar 1984 (GBL. DDR I Nr. 4 S. 44),
geändert durch Artikel 1 § 2 des Geset-zes
vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151), soweit
die Fahrgastschiffahrt betroffen ist.
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